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   OVG Sachsen-Anhalt, 09.09.2020 - 3 M 158/20   

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OVG Sachsen-Anhalt, 09.09.2020 - 3 M 158/20 (https://dejure.org/2020,34082)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 09.09.2020 - 3 M 158/20 (https://dejure.org/2020,34082)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 09. September 2020 - 3 M 158/20 (https://dejure.org/2020,34082)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 17.01.2005 - 11 CS 04.2955

    Kein Privileg für "Vielfahrer": zwingender Entzug der Fahrerlaubnis bei 18

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.09.2020 - 3 M 158/20
    Eine Unterscheidung nach dem Ausmaß der Teilnahme am Straßenverkehr wäre nicht nur praktisch undurchführbar; sie ist auch sachlich nicht erforderlich, weil bei Vielfahrern das erhöhte Risiko, Dritte zu schädigen, nicht stets durch Zuwachs an Erfahrung ausgeglichen wird (zu § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F.: vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2005 - 11 Cs 04.2955 - juris Rn. 35).

    Das abgestufte und transparente Fahreignungs-Bewertungssystem (Ermahnung, Verwarnung, Fahreignungsseminar mit und ohne Punkterabatt etc., zwingendes Durchlaufen der Maßnahmenstufen, Tilgungsregelungen etc.) rechtfertigt die Annahme, dass Personen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind, die acht Punkte oder mehr erreicht haben (zum früheren Punktesystem: vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2005, a.a.O. Rn. 38 ff.).

    Das Strafgericht, das auf der Grundlage des § 69 StGB über den Entzug einer Fahrerlaubnis zu befinden hat, findet demgegenüber nicht notwendig einen gleichermaßen aussagekräftigen Sachverhalt vor, so dass bei Anwendung der letztgenannten Bestimmung nicht auf eine individuelle Vergewisserung darüber verzichtet werden kann, wie sich die Fahreignung des Betroffenen darstellt (zum Ganzen: BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2005, a.a.O. Rn. 40 [zum früheren Punktesystem]).

    Sollten tatsächlich Konstellationen vorstellbar sein, in denen sich trotz des Anfalles von 8 oder mehr Punkten die Ungeeignetheit einer Person, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, nicht mit der erforderlichen Sicherheit bejahen lässt, so könnte deshalb nicht eingewandt werden, das Gesetz ordne für solche Fälle unausweichlich eine unverhältnismäßige, sachlich ungerechtfertigte Rechtsfolge an (im Einzelnen: BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2005, a.a.O. Rn. 41 [zum früheren Punktesystem]).

    Der Antragsteller hat entgegen der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Obliegenheit schon nicht dargetan, dass die Anhäufung von acht und mehr Punkten durch ihn nicht den Schluss rechtfertigt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr geeignet ist, oder dass sonst eine atypische Sachverhaltsgestaltung vorliegt, angesichts derer die sich aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ergebende Rechtsfolge unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel nicht hingenommen werden kann (im Einzelnen: vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2005, a.a.O. Rn. 43 [zum früheren Punktesystem]).

  • VGH Bayern, 04.07.2019 - 11 CS 19.1041

    Nichtbeibringung eines Gutachtens zur Klärung einer Alkoholabhängigkeit und des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.09.2020 - 3 M 158/20
    Angesichts der irreparablen Folgen, zu denen ein von einem ungeeigneten Kraftfahrer verursachter Verkehrsunfall führen kann, ist auch unbedenklich, dass als Folge hieraus bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen die sofortige Vollziehung nicht nur ausnahmsweise, sondern in der großen Mehrzahl der Fälle angeordnet wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 11 CS 19.1041 - juris Rn. 16 m.w.N.).

    Es ist zudem nicht zu beanstanden, wenn in einem derartigen Fall, soweit er keine Besonderheiten aufweist, der ihn aus vielen gleich gelagerten Fällen heraushebt, Textbausteine oder Standardbegründungen verwendet werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 11 CS 19.1041 - a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 24.07.2014 - 12 ME 105/14

    Entfallen der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.09.2020 - 3 M 158/20
    Daher kann auch offenbleiben, ob in dem Vorgehen der Behörde (hier: aus Sicht des Antragstellers zu kurzfristig anberaumte Einsichtsmöglichkeit) ein Verfahrensfehler liegt (so auch NdsOVG, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 12 ME 105/14 - juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 10.07.2019 - 11 CS 19.1018

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.09.2020 - 3 M 158/20
    Der Fahrerlaubnisbehörde kommt insoweit kein Ermessensspielraum zu, weshalb auch für Verhältnismäßigkeitserwägungen grundsätzlich kein Raum ist (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2020 - 11 CS 20.1697 - und vom 10. Juli 2019 - 11 CS 19.1018 - beide juris; OVG Saarl, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 1 B 196/20 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 11.03.2016 - 11 CS 16.204

    Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.09.2020 - 3 M 158/20
    Deshalb sind in solchen Fällen an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (zum Ganzen: vgl. BayVGH, Beschluss 11. März 2016 - 11 CS 16.204 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 30.07.2020 - 11 CS 20.1697

    Voraussetzungen für die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach dem

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.09.2020 - 3 M 158/20
    Der Fahrerlaubnisbehörde kommt insoweit kein Ermessensspielraum zu, weshalb auch für Verhältnismäßigkeitserwägungen grundsätzlich kein Raum ist (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2020 - 11 CS 20.1697 - und vom 10. Juli 2019 - 11 CS 19.1018 - beide juris; OVG Saarl, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 1 B 196/20 - juris Rn. 10).
  • OVG Saarland, 23.07.2020 - 1 B 196/20

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Erreichen von acht Punkten im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.09.2020 - 3 M 158/20
    Der Fahrerlaubnisbehörde kommt insoweit kein Ermessensspielraum zu, weshalb auch für Verhältnismäßigkeitserwägungen grundsätzlich kein Raum ist (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2020 - 11 CS 20.1697 - und vom 10. Juli 2019 - 11 CS 19.1018 - beide juris; OVG Saarl, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 1 B 196/20 - juris Rn. 10).
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